Legate und Erbschaften
Möchten Sie der Stiftung über das Leben hinaus verbunden bleiben? Und damit die ganz persönliche Gewissheit schaffen, dass Sie auch nach dem Tod Menschen mit Hörbehinderung unterstützen?
Diese Möglichkeit haben Sie, indem Sie die Stiftung mit einem Legat berücksichtigen. Ihr Legat hilft uns, die Inklusion von schwerhörigen Menschen weiterhin zu fördern und langfristig bisherige und neue Projekte zu finanzieren.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Legate
Ein Legat ist eine Zuwendung mittels Testament oder Erbvertrag. Damit können Sie – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteile – einen frei wählbaren Geldbetrag oder bestimmte Sachwerte einer Person oder Institution zukommen lassen.
Anders als gesetzliche Erbinnen und Erben müssen Begünstigte eines Legats nicht Teil der Erbengemeinschaft sein. Sie haben somit weder die Rechte noch die Pflichten einer Erbin oder eines Erben. Das bedeutet zum Beispiel, dass Legat-Begünstigte nicht für allfällige Schulden der verstorbenen Person haften.
Mit einem Legat können Sie über Ihr Leben hinaus etwas bewirken und Werte weitergeben, die Ihnen wichtig sind. Die Stiftung für Menschen mit Hörbehinderung Bern setzt sich dafür ein, dass hörbeeinträchtigte und schwerhörige Menschen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Hörbehinderung betrifft viele Lebensbereiche: Kommunikation, Bildung, Arbeit, Familie, Freizeit und soziale Kontakte. Die Stiftung unterstützt Menschen mit Hörbeeinträchtigung dabei, Barrieren zu überwinden, Zugang zu Beratung und Unterstützung zu erhalten und ihre Selbstständigkeit zu stärken.
Unser Ziel ist eine Gesellschaft, in der Menschen mit Hörbehinderung verstanden, einbezogen und respektiert werden. Dazu braucht es langfristiges Engagement, Fachwissen, Sensibilisierung und verlässliche finanzielle Mittel. Deshalb sind wir für jedes Legat und jeden Beitrag sehr dankbar.
Das Geld kommt dem Stiftungszweck zugute: der Unterstützung, Beratung und Inklusion von Menschen mit Hörbehinderung und Schwerhörigkeit.
Mit einem Legat helfen Sie mit, Angebote zu sichern und weiterzuentwickeln, die Betroffenen und ihren Angehörigen im Alltag konkret zugutekommen. Dazu gehören insbesondere Beratung, Begleitung, Sensibilisierung sowie Projekte, die Teilhabe, Selbstbestimmung und Gleichstellung fördern.
Hinter der Stiftung steht ein engagierter Stiftungsrat bestehend aus Daniel Häberli, Andreas von Arx, Thomas Zurbriggen, Samuel Jordi und Timon Nyfeler.
Die Geschäftsstelle BFSUG Bern mit Sitz in Bern beschäftigt 12 Mitarbeitende. Sie setzen sich mit Fachwissen und persönlichem Engagement für Menschen mit Hörbehinderung, Schwerhörigkeit und deren Umfeld ein.
Bei der Verteilung des Nachlasses mittels Testament oder Erbvertrag müssen Sie als Erblasserin oder Erblasser die gesetzlichen Pflichtteile wahren. Diese schützen insbesondere Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Nachkommen.
Die «freie Quote» ist jener Teil Ihres Nachlasses, über den Sie frei verfügen können. Seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat sich diese freie Quote vergrössert. Nach den neuen Bestimmungen können Sie grundsätzlich die Hälfte Ihres Nachlasses frei verteilen – sei es zugunsten einzelner gesetzlicher Erbinnen und Erben oder zugunsten von Drittpersonen und Institutionen, die Sie mit einem Legat begünstigen möchten.
Es gibt zwei Arten von Testamenten: ein eigenhändiges, handschriftlich verfasstes Testament oder ein öffentliches Testament. Beim öffentlichen Testament teilen Sie Ihren letzten Willen einer Amtsperson, in der Regel einer Notarin oder einem Notar, im Beisein von zwei Zeugen mit. Die Notarin beziehungsweise der Notar hält Ihren Willen fest und sorgt für die korrekte Aufbewahrung des unterzeichneten Dokuments. Beide Varianten sind rechtlich gültig.
Wenn Sie Ihr Testament selbst verfassen, muss es vollständig von Hand geschrieben sein. Wichtig ist zudem, dass es mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist. Es sollte klar erkennbar sein, dass es sich um ein Testament handelt. Deshalb empfiehlt sich ein Titel wie «Testament», «Letzter Wille» oder «Letztwillige Verfügung».
In diesem Dokument können Sie ausdrücklich festhalten, dass Sie folgendes Legat ausrichten möchten:
XXXX Schweizer Franken an die Stiftung für Menschen mit Hörbehinderung Bern, Belpstrasse 24, 3007 Bern.Um allfälligen Zweifeln an der Gültigkeit Ihres handschriftlichen Testaments vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, das Dokument einer rechtskundigen Person zur Durchsicht zu geben.
Nein, das ist nicht notwendig. Wir freuen uns jedoch sehr, wenn wir Sie kennenlernen dürfen und mehr über Ihre Beweggründe erfahren.
Ganz unabhängig davon ist wichtig, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod gefunden wird und die darin enthaltenen Anordnungen klar formuliert sind. Nur so kann Ihr Wille zuverlässig umgesetzt werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament aufzubewahren oder zu hinterlegen. Sie können es zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren. In diesem Fall ist wichtig, dass das Testament zugänglich und leicht auffindbar ist.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Testament bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons, bei einer Willensvollstreckerin oder einem Willensvollstrecker, bei einer Notarin oder einem Notar oder bei einer Bank zu hinterlegen.
Legate helfen der Stiftung für Menschen mit Hörbehinderung Bern, ihre Arbeit langfristig abzusichern. Sie ermöglichen es uns, bestehende Angebote weiterzuführen und neue Projekte zugunsten von Menschen mit Hörbehinderung und Schwerhörigkeit zu entwickeln.
Mit einem Legat tragen Sie dazu bei, dass Betroffene auch in Zukunft Beratung, Unterstützung und Zugang zu inklusiven Angeboten erhalten.
Wir verstehen Ihre Hinterlassenschaft als Zeichen der Verbundenheit und des Vertrauens. Diesem Zeichen begegnen wir mit grosser Dankbarkeit, Respekt und besonderer Sorgfalt.
Die Stiftung legt grossen Wert auf eine korrekte, transparente und verantwortungsvolle Abwicklung. Bei rechtlichen Fragen arbeiten wir mit fachkundigen Stellen zusammen und achten darauf, dass Legate gemäss dem Willen der Erblasserin oder des Erblassers sowie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eingesetzt werden.
Gerne bieten wir Ihnen auch Gesprächsmöglichkeiten an, die Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Sie eine gemeinnützige Organisation mit einem Legat berücksichtigen möchten – und wenn ja, ob die Stiftung für Menschen mit Hörbehinderung Bern die passende Institution für Sie ist. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme, treten gerne mit Ihnen ins Gespräch und beantworten Ihre Fragen. Dabei lernen Sie auch die Menschen kennen, die für die Stiftung stehen.
Für erste und allgemeine Fragen steht Ihnen der Präsident der Stiftung, Daniel Häberli, gerne zur Verfügung.
Die Geschäftsstelle befindet sich an der Belpstrasse 24 in 3007 Bern. Sie ist per E-Mail erreichbar: daniel.haeberli@bfsug-bern.ch
Für weitergehende juristische Beratung vermittelt Ihnen die Geschäftsstelle gerne einen geeigneten Kontakt, beispielsweise zu «t+r» in Gümligen.
Nein. Wir freuen uns über jeden Betrag.
Ein Legat muss zudem nicht zwingend aus einem Geldbetrag bestehen. Es kann Vermögenswerte aller Art umfassen, zum Beispiel Schmuck, Wertschriften, Immobilien oder andere Sachwerte.
Am besten stellen Sie dies sicher, indem Sie die Stiftung in Ihrem Testament eindeutig benennen und die vollständige Adresse angeben:
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Stiftung für Menschen mit Hörbehinderung Bern
Belpstrasse 24
3007 Bern​
Wichtig ist zudem, dass die formalen Anforderungen an ein Testament erfüllt sind: Bei einem eigenhändigen Testament muss der Text vollständig handschriftlich verfasst, mit einem klaren Titel versehen sowie mit Ort, Datum und Unterschrift abgeschlossen sein. Alternativ kann ein Testament öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel bei einer Notarin oder einem Notar.